Am 1. Dezember 2008 wurde durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Förderinstrument “Bildungsprämie” eingeführt. Die Bildungsprämie soll vor allem den berufstätigen Menschen zu Gute kommen, die die Kosten für ihre berufliche Weiterbildung, aufgrund ihres Einkommens nicht ohne weiteres tragen konnten. Die Bildungsprämie besteht im Wesentlichen aus den Komponenten Prämiengutschein und Weiterbildungssparen.
Den Prämiengutschein können Weiterbildungsinteressierte für Lehrgänge, Prüfungen oder Zertifikate benutzen sowie für alle Maßnahmen, die der Fortbildung dienen.
Berufliche Weiterbildung mit der Bildungsprämie heißt: Eine Weiterbildung kann für Sie pro Jahr bis zu 500 Euro wert sein. Die Idee ist einfach: Sie finden/suchen einen Kurs, einen Lehrgang oder ein Seminar, bei dem Sie etwas Neues für Ihren Beruf lernen. Sie bekommen die Hälfte (max. 500 Euro) der Gebühr vom Staat dazu. Geschenkt.
Außerdem erfahren Sie genau, welche Weiterbildungsangebote zu Ihnen passen. Die Bedingungen sind einfach: Sie sind erwerbstätig und liegen unter einer Einkommensgrenze von maximal 25.600 Euro bei Alleinstehenden bzw. 51.200 Euro bei gemeinsam Veranlagten. Das für die Bildungsprämie maßgebliche zu versteuernde Einkommen laut Einkommensteuerbescheid berücksichtigt die Kinderfreibeträge in der Höhe, in der sie im Steuerbescheid oder einem anderen Nachweis belegt werden.
Der Besuch einer Beratungsstelle ist Voraussetzung für die Förderung. Grundsätzlich gilt: Erst beraten lassen, dann anmelden!
Das Weiterbildungssparen ist ein weiteres Instrument der Bildungsprämie für diejenigen, die nach dem Vermögensbildungsgesetz (VermBG) mit Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage vermögenswirksame Leistungen ansparen. Durch dieses Gesetz welches seit dem 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt wurde, ist eine vorzeitige unschädliche Entnahme aus dem angesparten Guthaben möglich, um den Eigenanteil einer individuellen beruflichen Weiterbildung zu finanzieren. Die Arbeitnehmersparzulage geht dabei nicht verloren – auch wenn die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist.
Die Arbeitnehmersparzulage erhält, wer ein zu versteuerndes Jahreseinkommen bis zu 25.600,– € (oder 51.200,– € bei gemeinsamer Veranlagung) hat.